Die Umsatzsteuer – umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer bezeichnet - belastet ausschließlich den privaten Endverbraucher. Denn ein Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann sich die Umsatzsteuer aus seinen Eingangsrechnungen als Vorsteuer erstatten lassen. Dafür obliegt ihm die Pflicht, die Umsatzsteuer aus seinen Eingangsrechnungen zu vereinnahmen und diese an das Finanzamt abzuführen. Hierfür reicht er
turnusmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung bei der Behörde ein.
Was verbirgt sich hinter der Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die auf Lieferungen und sonstige Leistungen erhoben wird. Eine Lieferung stellt umsatzsteuerlich einen Vorgang dar, bei welchem dem Käufer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wird. Zu den Lieferungen zählen alle Rechtsgeschäfte, die einen Kauf zum Gegenstand haben. Sonstige Leistungen grenzen sich hiervon dadurch ab, dass eine Dienstleistung (z. B. die Beratungsleistung eines Rechtsanwalts) erbracht wird.
In dem deutschen Steuersystem gilt für die Umsatzsteuer das Folgende:
• Sie ist eine Verbrauchssteuer, weil der Austausch von Produkten und Dienstleistungen besteuert wird.
• Sie ist eine Gemeinschaftssteuer, weil sie dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zufließt.
• Sie ist eine indirekte Steuer, weil der Unternehmer sie nur beim Finanzamt anmelden muss
• Sie gilt als Endverbrauchsteuer, weil ausschließlich der private Endabnehmer die Umsatzsteuer trägt.
Der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer wird sichtbar, wenn sich die Betrachtungsweise ändert. Stellt ein Unternehmen einem anderen Unternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, gilt diese für den leistungsempfangenden Unternehmer als Vorsteuer.
Beispiel
Ein Unternehmer errichtet eine GmbH. Hierfür nimmt er die Beratungsleistung eines Anwalts in Anspruch. Dieser stellt dem Unternehmer eine Rechnung aus, in der er 190 € Umsatzsteuer ausweist. Für den Unternehmer stellt diese Umsatzsteuer eine abzugsfähige Vorsteuer dar.
Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer wird von dem deutschen Fiskus auf der Basis des Umsatzsteuerrechts erhoben. Neben dem Umsatzsteuergesetz (UStG) finden sich weitere Rechtsvorschriften in den
Umsatzsteuer-Richtlinien und in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
Im § 14 Absatz 4 UStG ist z. B. geregelt, welche Inhalte eine Rechnung enthalten muss, damit ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer diese bei seinem Finanzamt für den Vorsteuerabzug vorlegen kann. Hierzu gehören die folgenden Informationen:
• Die vollständigen Firmennamen und die korrekten Anschriften des Rechnungsausstellers und des Rechnungsempfängers.
• Die Steuernummer des leistenden Unternehmers.
• Das Datum der Rechnungsausstellung.
• Eine fortlaufende Rechnungsnummer, die von dem Rechnungsaussteller nur einmalig vergeben werden kann.
• Art und Menge der Lieferung
• Datum der Lieferung (nur falls es vom Rechnungsdatum abweicht)
• Der Nettobetrag
• Der anzuwendende Steuersatz
• Der Bruttobetrag
Welche Umsatzsteuersätze gibt es in Deutschland?
In Deutschland gibt es den regulären Steuersatz von 19 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Der Regelsteuersatz wird grundsätzlich auf alle Lieferungen und sonstigen Leistungen erhoben, die nach dem Umsatzsteuerrecht nicht steuerfrei sind.
Dies ist im §12 UStG geregelt. Daneben lässt der Gesetzgeber den ermäßigten Steuersatz auf bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen zu. Hierzu zählen z. B.
:
• Schriftstellerische Tätigkeiten und der Verkauf von Büchern
• Der Verkauf von Lebensmitteln
• Leistungen im Personennahverkehr
• Der Verkauf von Tickets für Theater, Konzerte oder Museen
Für umsatzsteuerfreie Lieferungen oder sonstige Leistungen wird ein Mehrwertsteuersatz von 0 % erhoben. Dieser gilt z. B. bei dem Verkauf von Immobilien, der Vermietung eines Hauses oder der Heilbehandlung eines Zahnarztes. Weitere umsatzsteuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen ergeben sich aus § 4 UStG.
Wer ist umsatzsteuerpflichtig?
Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zu vereinnahmen und sie an das Finanzamt abzuführen. Somit gilt die Umsatzsteuerpflicht sowohl für einen Gewerbetreibenden als auch für einen Freiberufler.
Nicht umsatzsteuerpflichtig sind die Unternehmer, die steuerfreie Leistungen ausführen. Hierzu gehören z. B. Zahnärzte und Vermieter.
Ein Freelancer, der nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt, ist ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Unter die Kleinunternehmerreglung fällt er, wenn sein Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Kalenderjahr unter 22.000 € lag und die Umsatzgrenze von 50.000 € voraussichtlich nicht erreicht wird.
Umsatzsteuervoranmeldung: So kommt die Umsatzsteuer zum Finanzamt
Um die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, erstellt ein Unternehmer turnusmäßig - monatlich oder quartalsweise - eine Umsatzsteuervoranmeldung. Hierin stellt er alle Umsatzsteuerbeträge und alle Vorsteuerbeträge einer Abrechnungsperiode (Monat oder Quartal) zusammen. Als Ergebnis ergibt sich entweder die Umsatzsteuerzahllast oder ein Vorsteuerguthaben.
Die
Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen oder ein Vorsteuerguthaben werden auf die endgültige Umsatzsteuerschuld angerechnet. Diese wird nach der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung von dem Finanzamt festgesetzt.
Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung muss bis spätestens zum 10. Tag nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Gibt ein Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April ab, muss diese dem Finanzamt bis spätestens zum 10. Mai vorliegen.